01 03
Begutachtung von Gebäuden: Privatgutachten

Privatgutachten

Privatgutachten werden im Auftrag öffentlicher und privater Auftraggeber, z.B. zum Zwecke der Feststellung und Beurteilung baulicher Mängel und Schäden, zur Bautenstandsfeststellung und -dokumentation oder zur Beweissicherung des Gebäudebestands vor Durchführung von Baumaßnahmen erstattet.

Privatgutachten sind zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens zweckdienlich,

  • um Mangelbehauptungen substantiiert, eindeutig und qualifiziert vorzutragen
  • um das Prozessrisiko besser abzuschätzen
  • um die Höhe des Streitwertes zu beziffern.

Des weiteren kann durch ein Privatgutachten ein Gerichtsgutachten überprüft und widerlegt werden.

Im Gerichtsverfahren haben Privatgutachten den Stellenwert eines besondert qualifizierten Parteivortrags. Die Feststellungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden vom Gericht in der Regel anerkannt.

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02 03
Begutachtung von Gebäuden: Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden im Auftrag von Gerichten im Rahmen von Zivil- oder Strafprozessen erstattet.

Umfang und Inhalt des Gutachtenauftrags ergeben sich aus dem gerichtlichen Beweisbeschluss, an den der Sachverständige eng gebunden ist.

Der Beweis durch Sachverständige wird in den §§ 402 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt.

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03 03
Begutachtung von Gebäuden: Schiedsgutachten

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten haben die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zeitnah auf der Grundlage privater Beauftragung außergerichtlich und dennoch rechtsverbindlich zu erledigen. Hierzu müssen sich die Schiedsparteien auf einen Sachverständigen einigen und diesen beauftragen.

Durch vertragliche Vereinbarung unterwerfen sich die Schiedsparteien dem Ergebnis des Schiedsgutachtens.

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